Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 66a
§ 66a – Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2025 wird die Förderung der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation von Jobcentern zu Agenturen für Arbeit übertragen.
- § 66 wird in diesem Zusammenhang angewendet.
- Die Regelung betrifft die Unterstützung für Menschen in beruflicher Weiterbildung.
- Es handelt sich um einen Übergang von einer Institution zur anderen.
- Die Änderung betrifft die Zuständigkeit für Fördermaßnahmen.